Die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung Ing. (NQR 6) erfolgt seit 1. Mai 2017 gemäß dem Ingenieurgesetz 2017 (IngG 2017, BGBl Nr. 23/2017) im Rahmen eines qualitätsgesicherten Zertifizierungsverfahrens. Dieses besteht aus
- Antragstellung
- Prüfung der Formalvoraussetzungen gemäß § 2 IngG 2017
- Absolvierung eines Fachgespräches über die erworbene Berufspraxis mit Fachexpert/innen.
- Verleihung der Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin.
Durch das neue Zertifizierungsverfahren werden die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen von Ingenieuren und Ingenieurinnen auf dem Niveau der Stufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und dem damit verbundenden Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) eingestuft.
Dadurch erhalten Ihre Kompetenz und Ihr Titel einen höheren, international anerkannten Stellenwert. Da der Ing. der Stufe 6 gleichwertig (nicht gleichartig) der Qualifikation des Bachelors ist, verbessern Sie Ihre Karrierechancen am nationalen und internationalen Arbeitsmarkt.
Der NQR ist eine 8-stufige Skala von Kompetenzniveaus, die Bildungsabschlüsse nach den erreichten Lernergebnissen einstuft. Dabei werden jeweils Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen beschrieben, um den Abschluss in die jeweilige Stufe einordnen zu können.
Die im Nationalen Qualifikationsrahmen verwendeten Kriterien entsprechen den im Europäischen Qualifikationsrahmen verwendeten Begriffen. Damit sind österreichische Zuordnungen zu einer bestimmten Stufe unmittelbar europaweit vergleichbar. Absolvent/innen von Bildungsabschlüssen können auch international belegen, über welche Qualifikation sie verfügen. Aus der Einreihung eines Bildungsabschlusses sind aber keine rechtlichen Ansprüche ableitbar.
Durch die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter/innen als Ing. (NQR 6) wird Ihrem Unternehmen der Zugang zu internationalen Ausschreibungen wesentlich erleichtert. Da der Ing. (NQR 6) gleichwertig dem Bachelor ist, können Sie bei Ausschreibungen Ihre Ingenieur/innen als tertiär qualifiziert ausweisen.
Voraussetzungen zur Antragsstellung
Mit einer HTL-Reife- und Diplomprüfung können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben.
Mit einem 5-jährigen ausländischen Schulabschluss, der einem HTL-Abschluss gleichwertig ist, können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben. Unter www.asbb.at können Sie kostenlos überprüfen, ob Ihr ausländischer Bildungsabschluss einem HTL-Abschluss entspricht.
Sollte Ihr ausländischer Schulabschluss unter www.asbb.at als inhaltlich vergleichbar mit dem Schultyp der HTL bewertet werden, jedoch weniger als 5 Schuljahre umfassen, sind ggfs. Externistenprüfungen für die Anrechenbarkeit zur Ingenieur-Zertifizierung erforderlich.
Mit dem Abschluss bestimmter technischer Meisterprüfungen oder Befähigungsprüfung können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung erbringen können.
Dieser Nachweis muss die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache umfassen und z. B. in Form der Berufsreifeprüfung (BRP), sonstigen Matura, Studienberechtigungsprüfung etc. erbracht werden. Der Nachweis muss erst zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die geforderte 3-jährige Praxistätigkeit beginnt daher unmittelbar nach dem fachlichen Ausbildungsabschluss zu zählen.
Mit dem Abschluss einer Werkmeisterschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung erbringen können.
Dieser Nachweis muss die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache umfassen und z. B. in Form der Berufsreifeprüfung (BRP), sonstigen Matura, Studienberechtigungsprüfung etc. erbracht werden. Der Nachweis muss erst zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die geforderte 6-jährige Praxistätigkeit beginnt daher unmittelbar nach dem fachlichen Ausbildungsabschluss zu zählen.
Mit dem Abschluss einer Bauhandwerkerschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung erbringen können.
Dieser Nachweis muss die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache umfassen und z. B. in Form der Berufsreifeprüfung (BRP), sonstigen Matura, Studienberechtigungsprüfung etc. erbracht werden. Der Nachweis muss erst zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die geforderte 6-jährige Praxistätigkeit beginnt daher unmittelbar nach dem fachlichen Ausbildungsabschluss zu zählen.
Mit dem Abschluss einer technischen Fachschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie Ihren technischen Abschluss um 2 Externistenprüfungen in bestimmten Fächern aufgewertet haben und im Anschluss daran eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben, sowie einen Nachweis höherer Allgemeinbildung erbringen können.
Dieser Nachweis muss die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache umfassen und z. B. in Form der Berufsreifeprüfung (BRP), sonstigen Matura, Studienberechtigungsprüfung etc. erbracht werden. Der Nachweis muss erst zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die geforderte 6-jährige Praxistätigkeit beginnt daher unmittelbar nach dem fachlichen Ausbildungsabschluss zu zählen.
Mit einem technischen Lehrabschluss können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie Ihren technischen Abschluss um 2 Externistenprüfungen in bestimmten Fächern aufgewertet haben und im Anschluss daran eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben, sowie einen Nachweis höherer Allgemeinbildung erbringen können.
Dieser Nachweis muss die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache umfassen und z. B. in Form der Berufsreifeprüfung (BRP), sonstigen Matura, Studienberechtigungsprüfung etc. erbracht werden. Der Nachweis muss erst zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die geforderte 6-jährige Praxistätigkeit beginnt daher unmittelbar nach dem fachlichen Ausbildungsabschluss zu zählen.
Mit einem technischen Studium können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben.
Unter Umständen können auch andere Oberstufenausbildungen zum Antrag auf Ingenieur-Zertifizierung berechtigen. So gilt:
- Personen mit Oberstufenausbildungen mit technischem Schwerpunkt, wie z. B. digBiz HAK sind ebenfalls berechtigt, den Ingenieur-Titel in der TÜV AUSTRIA Akademie zu beantragen.
- Personen mit Oberstufenausbildungen mit Schwerpunkt Land- und Forstwirtschaft können ihren Antrag auf Ingenieur-Zertifizierung direkt beim BML stellen.
Praxiszeiten
Je nach Bildungsabschluss beträgt die Mindestpraxisdauer 3 Jahre (HTL Abschluss, Abschluss einer technischen Studienrichtung) oder 6 Jahre (andere höhere technische Bildungsabschlüsse, in Kombination mit einer Reifeprüfung).
Die Praxis muss durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Es ist nicht möglich, die Praxis zu „blocken“, d.h. der Mindestzeitraum von 3 bzw. 6 Jahren kann nicht durch ein höheres Stundenausmaß verkürzt werden.
In der angegebenen facheinschlägigen Praxis muss der/die Antragsteller/in im Schnitt 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen sein (z. B. zwei Jahre 38,5 Std., ein Jahr 15 Std.). Die Dauer der facheinschlägigen Praxis von mindestens 3 bzw. 6 Jahren darf aber auch bei durchgehender Vollzeitbeschäftigung nicht unterschritten werden.
Nein, das IngG 2017 fordert ausdrücklich, dass Praxiszeiten nach dem Abschluss der letzten notwendigen Bildungsmaßnahme erworben werden müssen.
Ja, wobei naheliegende Bereiche, die mit der Ausbildung in Zusammenhang stehen, ebenfalls zulässig sind (z. B. Abschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, Tätigkeit im Bereich Mechatronik).
Nein, so wie bei allen anderen Bildungswegen muss im Verlauf der fachbezogenen Praxis dieses Niveau realisiert werden und am Ende (d.h. zum Zeitpunkt des Fachgespräches) vorliegen.
Jobwechsel sind möglich.
Nein. Die Praxis muss über den erforderlichen Zeitraum im Durchschnitt mindestens 20 Wochenstunden umfassen.
Es werden auch selbstständige Tätigkeiten anerkannt. Diese werden durch einen Gewerberegisterauszug nachgewiesen.
Berechtigungen
„Ing.“ bzw. „Ing. (NQR 6)“
Nein, die Qualifikationsbezeichnung „Ing.“ berechtigt nicht zum Master-Hochschulstudium, da sie zwar gleichwertig der Qualifikation des Bachelors ist, aber einen anderen Qualifizierungsschwerpunkt hat.
Nein, die bisher verliehenen Standesbezeichnungen Ing. (NQR 5) gehen nicht verloren. Die vor dem IngG 2017 verliehenen Titel werden jedoch nicht automatisch in die Stufe 6 des NQR eingeordnet.
Personen, die die Standesbezeichnung führen, haben die Möglichkeit, ihrem Titel ein Upgrade zu verpassen, indem sie das Zertifizierungsverfahren durchlaufen. So können sie ebenfalls die international anerkannte Qualifikation Ing. (NQR 6) erlangen.
Nein. Sie sind zwar nach erfolgreicher Zertifizierung berechtigt, den Titel zu führen wie z. B. auf der Visitenkarte oder in der Signatur. Bei Dokumenten, wie z. B. Reisepass, Führerschein usw. müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.
Neben dem Führen des Ingenieur-Titels hat man die Möglichkeit die Qualifikation im Ingenieur-Register eintragen zu lassen. Weiters laden wir die zertifizierten Ingenieur/innen ein, zum #INGfluencer zu werden.
Antragstellung
Der Ablauf des Zertifizierungsverfahrens umfasst 4 Schritte:
Schritt 1: Antrag
Schritt 2: Formalprüfung
Schritt 3: Fachgespräch
Schritt 4: Ingenieur-Urkunde & Graduierungsfeier
Der/Die Antragsteller/in reicht den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Zertifizierungsstelle prüft die Unterlagen und leitet diese nach positiver Beurteilung an zwei Fachexpert/innen weiter. Zu einem persönlich vereinbarten Termin erfolgt ein Fachgespräch mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten, in dem der/die Antragsteller/in die in der Praxis erworbenen zusätzlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erläutert. Die Fachexpert/innen beurteilen, ob damit den Kriterien der Stufe 6 NQR entsprochen wird.
Nach erfolgreichem Zertifizierungsverfahren wird Ihnen die Ingenieur-Urkunde postalisch zugesendet. Als besonderes Highlight findet 1 x jährlich eine Graduierungsfeier für alle neuen Ingenieur/innen statt. Diese ist selbstverständlich freiwillig. In festlichem Rahmen wird Ihnen eine zusätzliche Ausfertigung Ihrer Urkunde von Ehrengästen aus Industrie, Wirtschaft, von Behörden und Verbänden persönlich überreicht.
Wir haben auf der Seite Ablauf des Zertfizierungsverfahrens alle Details für Sie zusammengefasst.
Sie stellen Ihren Antrag online. Dabei werden Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung durchgeführt. Zu Beginn werden Sie gebeten, sich zu registrieren. Damit erhalten Sie Ihr persönliches Benutzerkonto und Sie können die Antragstellung jederzeit unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Ihre Angaben bleiben gespeichert. Alle Dokumente und Nachweise können Sie direkt im Online-Antrag hochladen.
Sobald der Antrag abgeschlossen hat, ist eine weitere Bearbeitung nicht mehr möglich.
- ein Lichtbildausweis
- das Bildungsabschlusszeugnis (Reife- und Diplomprüfungszeugnis der HTL,) oder Meisterprüfung, Werkmeister- oder Befähigungszeugnis und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung oder Abschlusszeugnis eines technischen Studiums bzw. eines technischen Universitäts-/Hochschullehrgangs (alle Seiten inkl. Stundentafel)
- bei unselbstständiger Beschäftigung eine Bestätigung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeber. Diese muss Informationen über die Dauer, die Wochenstundenanzahl sowie eine Auflistung Ihrer Tätigkeiten enthalten (z. B. Dienstzeugnis oder Zwischenzeugnis, Vorlage Dienstgeberbestätigung)
- bei selbstständiger Beschäftigung ein Auszug aus dem Gewerberegister
- eine drei bis fünf A4-Seiten umfassende Tätigkeitsbeschreibung (Leitfragen Tätigkeitsbeschreibung)
- Wenn Sie über zusätzliche Qualifikationen verfügen, laden Sie bitte die Bestätigungen (Teilnahmebestätigungen, Zertifikate) bei der Antragstellung hoch.
In der Fachrichtungsverordnung sowie in der Qualifikationsbeschreibung Ingenieur/in sind die typischen Arbeitsbereiche ingenieurmäßiger Tätigkeit aufgelistet. Auf diese muss in der Beschreibung von Tätigkeiten bzw. von Projekten Bezug genommen werden. Der Umfang soll etwa 3 bis 5 A4-Seiten umfassen.
Hier finden Sie die Leitfragen zur Tätigkeitsbeschreibung
Sie können alle Unterlagen während der Online-Antragsstellung einfach hochladen.
Bitte beachten Sie, dass die Zertifizierungsstelle bei Unklarheiten Originale einfordern kann. Bei fremdsprachigen Dokumenten (außer in Englisch) muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung hochgeladen werden.
Fachgespräch
Die Zertifizierungsstelle informiert Sie per E-Mail oder telefonisch über das Ergebnis der Formalprüfung und vereinbart mit Ihnen einen passenden Termin für das Fachgespräch.
Es gibt keine fixen Termine. Es wird mit jedem/r Antragssteller/in rund 5-10 Wochen nach Antragsstellung individuell ein Termin vereinbart.
Das Fachgespräch findet online statt. Den Link dazu erhalten Sie rechtzeitig vor dem Gespräch. Sie haben auch die Möglichkeit, den Online Raum vorab zu testen.
Beim Testen des Online Raums werden Sie auf Wunsch auch gerne von einem/r Mitarbeiter/in der TÜV AUSTRIA Akademie begleitet.
Für jede Fachrichtung gibt es Zertifizierungskommissionen. Diese bestehen aus jeweils 2 Personen, die Expert/innen der jeweiligen Fachrichtung sind. Eine Person kommt aus der Fachpraxis, die zweite Person ist aus dem Kreis der facheinschlägig tätigen HTL- oder Hochschullehrer/innen zu bestellen. Beide Kommissionsmitglieder müssen mindestens über eine ingenieurmäßige Qualifikation (Ing. bzw. akademischer technischer Abschluss) verfügen und im betreffenden Fachgebiet im aktiven Berufsleben stehen.
Beide Kommissionsmitglieder sind unparteiisch und verpflichtet, bereits vor dem Fachgespräch sicher zu stellen, dass es weder persönliche noch berufliche Unvereinbarkeiten gibt. Im Fachgespräch kann der/die Antragsteller/in gegebenenfalls auf vertrauliche oder geheime Informationen über seine bzw. ihre Tätigkeit hinweisen, die nicht offen gelegt werden dürfen. Es darf Ihnen durch das Fachgespräch kein Nachteil entstehen. Jedenfalls sind die Kommissionsmitglieder zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Es handelt sich um ein kollegiales Gespräch unter Expert/innen und nicht um eine Prüfung. Im Vordergrund stehen die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben und Projekte. Dabei werden gemeinsam vor allem die, gegenüber der technischen Grundausbildung, fortgeschrittenen Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie die dabei genützten (Leitungs-)Kompetenzen herausgearbeitet. Weiters wird die Komplexität der Aufgabenstellung, der Grad der Selbstständigkeit und die Entscheidungsverantwortung hinterfragt.
Basierend auf Ihrer Tätigkeitsbeschreibung wird evaluiert, ob Sie
- über fortgeschrittene Kenntnisse in Arbeitsbereichen
- über fortgeschrittene Fertigkeiten zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in den jeweiligen Arbeitsbereichen
- über fortgeschrittene Kompetenzen zur Leitung fachlicher Tätigkeiten oder Projekte sowie über die Bereitschaft zur Übernahme von Führungsfunktionen bzw. Entscheidungsverantwortung
verfügen.
Für das Fachgespräch sind bis zu 45 Minuten vorgesehen, wobei die Dauer auch kürzer sein kann.
Das Fachgespräch ist in deutscher Sprache zu führen.
Wenn nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch die Zertifizierungsstelle auch das Fachgespräch positiv abgeschlossen ist, erhält der/die Antragsteller/in einen Bescheid in Form einer Urkunde des BMAW über die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin.
Wurden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, werden Sie von der Zertifizierungstelle informiert, welche Dokumente und Nachweise nachgereicht werden müssen. Kann der Nachweis erbracht werden, erfolgt die Zulassung zum Fachgespräch.
Können die Dokumente und Nachweise nicht erbracht werden, werden Sie zum Fachgespräch nicht zugelassen und es wird ein negativer Bescheid ausgestellt. Wir refundieren Ihnen in diesem Fall den Fachgesprächsanteil der Zertifizierungtaxe. Sobald Sie alle Anforderungen erfüllen, können Sie einen neuen Antrag stellen.
Wenn das Fachgespräch nicht positiv absolviert wird, erhält der/die Antragsteller/in einen ablehnenden Bescheid. Gegen einen negativen Bescheid kann beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Die Kosten für das Zertifizierungsverfahren finden Sie hier. Die Zertifizierungstaxe wird für die Aufwandsentschädigung der Kommissionsmitglieder sowie zur Abdeckung der Ausgaben der Zertifizierungsstelle und für Maßnahmen der Qualitätssicherung verwendet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat die Zertifizierungsstellen mit der Vollziehung des IngG 2017 unter der Voraussetzung betraut, dass sie die im IngG 2017 geforderten Qualitätskriterien erfüllen. Werden die Kriterien in weiterer Folge nicht mehr erfüllt, wird die Betrauung entzogen. Um die Abläufe gesetzeskonform und bundesweit einheitlich zu gestalten, sind verbindlich einzuhaltende Richtlinien in Form eines Handbuches erlassen worden. Die Fachexpert/innen werden nach einheitlichen Richtlinien geschult. Wirksamkeit und Praktikabilität der Verfahren werden durch eine externe Stelle evaluiert.